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Fam. Katschnig
Südpromenade 57
A 9122 St. Kanzian
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Fax +43 (0) 3239 2322 -4
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Österreichische
Hotelvertragsbedingungen - unsere Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen
jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller,
auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder
mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im
Sinne der Vertragsbedingungen
§ 3 Vertragsabschluss,
Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger
zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende
der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis
18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis
12 Uhr freizumachen
§ 5 Rücktritt
vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr
von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die
Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis
18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in
Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen
die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20
Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der
nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend
zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer
Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders
weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn
der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen
auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugäng-
lich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht,
für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene
Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er
dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn
er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten
und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt,
keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des
Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt
zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit
zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet,
bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw.
anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa
für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich
sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt
werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung
in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören,
ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden
und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden
oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für
die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch
zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes
das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und
Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten
Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das
Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101
ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen
auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des
Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht
im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des
Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder
seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus
haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen
Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro
1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder
einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus-
und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen
haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis
zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese
Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder
dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet
wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung
durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche
die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn
sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen
oder an einen von dieser zuge- wiesenen, hiefür bestimmten Platz
gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen
eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich
Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
(§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung
der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung
des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der
Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet
er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger
obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der
Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu
stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder
einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis
keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder
Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung
zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in
der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller
dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt
(mindstens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das
für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige
Gericht vereinbart, ausser
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort
oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom
Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort;
in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,
2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß §
31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung
in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
Eigentümer, Herausgeber
und Verleger: Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße
63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Gregor Herzog, Fachverband Hotellerie/Susanne Karabiberoff. ©
Letzte Aktualisierung: 01.02.2002 |